Willkommen beim LRCC = Land Rover Classic Club

Unsere Satzung


Das nachstehende Dokument wurde von unserem Schriftführer Dieter Sikorski entworfen und fasst den Gründungsgedanken des LRCC in wenigen Sätzen zusammen.

Es wurde zum Anlass der Gründung des LRCC an verschiedene europäische, dem Land Rover verbundene Institutionen wie z.B. Zeitschriften oder anderen Land Rover Clubs versandt.

Land-Rover-Classic-Club

- Der Schriftführer -

Dr.med. Dieter Sikorski

Im Namen des Vorstandes teile ich Ihnen mit, dass wir im Juli 2001 den LRCC ( Land-Rover-Classic-Club ) gegründet haben.

Diesem Club gehören nur Freunde von Land Rovern mit Leiterrahmen an. Zur Clubgründung fanden sich 20 Personen ein. Die Anzahl der Mitglieder soll begrenzt werden. Aufgenommen werden Interessenten nur, wenn Sie von einem Mitglied vorgeschlagen werden. Das Interesse am Land-Rover hat einen gleich hohen Stellenwert wie der freundschaftliche Kontakt untereinander.

Der LRCC bringt 1x im Jahr die Zeitschrift " Der Leiterrahmen " heraus. Eine Zeitschrift, die sich nicht nur mit dem Fahrzeug, sondern auch mit dem Life-Style der Mitglieder beschäftigt.

Neu erscheint ein Kalender in dem unsere Fahrzeuge im Mittelpunkt stehen. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar.

Ein Austausch mit Land-Rover-Clubs auch anderer Länder ist eines der erklärten Ziele des Clubs.

Satzung

Land Rover Classic Club

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „ Land Rover Classic Club“
2. Der Verein hat seine Sitz in 98553 Schleusingen / Thüringen
3. Der Verein ist in das beim Amtsgericht Hildburghausen Geführte Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Die Geschäftsstelle des Vereins befindet sich beim jeweiligen Vorstand.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Veriein soll den Eigentümern und Freunden der klassischen, seit 1948 nahezu unverändert gebauten Land Rover Fahrzeuge ( Leiterrahmenfahrgestelle) die Möglichkeit zur Pflege ihrer gemeinsamen Interessen zum Erhalt und Umgang mit diesen Fahrzeugen bieten.
2. Der klassische Land Rover, seit über 50 Jahren im Einsatz bei Forschungsreisen, Hilfsorganisationen, Naturschützern, Landwirten aber auch Armeen in aller Welt, Sinnbild des Geländewagens in vielen Spielfilmen (z. Bsp. Daktari), ist ein weltweit bekanntes Kulturgut der Moderne, zu dessen Erhalt und Darstellung in der Öffentlichkeit sich der Verein bekennt.
3. Der Verein verfolgt den europäischen Gedanken und die Idee der Völkerverständigung durch Zusammenarbeit mit Land Rover Clubs in aller Welt durch gegenseitige Besuche, Durchführung von gemeinsamen, grenzüberschreitenden Veranstaltungen und Organisation von Jugendcamps.
4. Der Verein organisiert und führt motorsportliche Veranstaltungen durch, die nicht zur Erzielung der Höchstgeschwindigkeit, sonder zur Steigerung des Geschickes im Umgang mit dem Fahrzeug und zur Erhöhung der Fahrsicherheit dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 § 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen und Familien werden, die die Ziele des Vereins aktiv und ideell unterstützen und Besitzer eines klassischen Land Rovers sind.
2. Jedes Mitglied ist mindestens einmal jährlich zur aktivem Mitarbeit bei der Durchführung von Veranstaltungen verpflichtet. Ebenso Pflicht sind die gegenseitige Hilfe bei Pannen, die Weitergabe von technischen Tipps und Informationen, das Verfassen von Berichten für die Clubzeitung und das Einbringen von persönlichen Fähigkeiten und materiellen Möglichkeiten in das Clubleben.
3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Erlöschung der Geschäftsfähigkeit des Mitglieds.
5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von mindestens 3 Monaten.
6. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für das künftige Geschäftsjahr festgelegt.
2. Diese Mittel dürfen nur zur Erreichung des Vereinszwecks eingesetzt werden
3. Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens zum 31.03. des Jahres, fällig.
4. Die Mitgliedsbeiträge sind im Bankeinzugsverfahren zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
o die Mitgliederversammlung
o der Vorstand
o der Schatzmeister
o die Rechnungsprüfer o der Schriftführer

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Jedes Mitglied (natürliche und juristische Personen oder Familie) hat eine Stimme.
2. In jedem Geschäftsjahr ist im ersten Halbjahr eine Mitgliederversammlung durzuführen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.
4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich ein.
5. Die Mitgliederversammlung muss zu folgenden Thema Beschlüsse fassen:

o Entlastung des Vorstandes
o Entlastung des Schatzmeisters
o Wahlen
o Änderung der Satzung
o Auflösung des Vereins
o Ausschluss eines Mitglieds
o Ort der folgenden Mitgliederversammlung

 § 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, dessen Stellvertreter oder 
2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Die Abstimmung erfolgt immer offen.
4. Wahlen erfolgen namentlich einzeln. Nur Vereinsmitglieder sind Wählbar.

 § 5 Vorstand
1. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzend. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
2. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3. Aufgaben des Vorstandes
o Aufstellung des Jahresplanes.
o Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
o Vertretung des Vereins nach Außen.

 § 11 Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer prüfen die satzungsgemäße Mittelverwendung und die Vermögensverwaltung durch den Schatzmeister. Der von ihnen erstellt Bericht ist auf der Mitgliederversammlung vorzustellen.
2. Die Wahlperiode der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 § 12 Schriftführer
1. Der Schriftführer trägt die Verantwortung über die Protokollierung der Beschlüsse und Handlungen der Organe des Vereins. Er führt das Vereinsarchiv und pflegt die Kaontakte zu den Medien und anderen Land Rover Clubs.
2. Die Wahlperiode des Schriftführers beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 § 13 Auflösung des Vereins

   Bei Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen an die Organisation „ Ärzte ohne Grenzen“

 Diese Satzung wurde am 09.06.2001 errichtet.
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